Rechtlicher Rahmen

Rechtlicher Rahmen Wildtierrettung:


Grundgesetz: Artikel 20a GG:

Am 1. August 2002 trat eine Grundgesetzänderung in Kraft, die im Artikel 20a den Tierschutz in's Grundgesetz aufgenommen hat und somit zur Verfassungsnorm erhoben hat.

„Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgaben von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung."

Tierschutzgesetz: § 1 und § 17:

§1: „ Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen."

§17: „ Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. einem Wirbeltier a) erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt oder b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt."

Bundesjagdgesetz:

... verpflichtet außerdem denjenigen zur Hege, dem das Jagdrecht zusteht. Das bedeutet, daß Jungwild als herrenlose Tiere dem Jagdrecht ( § 2 Bundesjagdgesetz ) unterliegen. Nur der jeweilige Jagdausübungsberechtigte darf sich ein Wildtier aneignen. Für die Rettung von Wildtieren vor der Mahd folgt daraus: nur der Revierinhaber oder dessen Beauftragter sind berechtigt, Jungwild aus der Wiese zu tragen. Sonst wäre der Straftatbestand der Jagdwilderei (§292 StGB) erfüllt. Deshalb benötigen wir die Beauftragung durch den Revierinhaber bevor wir tätig werden.

Zu den rechtlichen Folgen aus diesen Gesetzen verweisen wir z.B. auf folgenden Artikel von agrarheute:

https://www.agrarheute.com/technik/gruenlandtechnik/rechtsfragen-kitzrettung-sollten-landwirte-beachten-580223
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